Kanzleigruppe Weber

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Infothek

Recht / Arbeits-/Sozialrecht 
Donnerstag, 08.08.2024

Nachweis des Zugangs einer Kündigung: Bei Einwurf-Einschreiben Einlieferungsbeleg nicht ausreichend

Den Zugang einer Kündigung gerichtsfest zu beweisen, erfordert den Auslieferungsbeleg der Post. Einlieferungsbeleg und Sendungsstatus allein reichen nicht. Die rechtssicherste Alternative zur Zustellungsform des Einwurf-Einschreibens wäre der Einwurf in den Hausbriefkasten durch persönlich bekannte Boten, die dann problemlos als Zeugen benannt werden könnten.

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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 07.08.2024

Technische Möglichkeit des Nichterreichens einer E-Mail - Absenden kein Anscheinsbeweis

Für den Zugang einer E-Mail spricht kein Anscheinsbeweis, denn es ist technisch möglich, dass eine E-Mail trotz des Absendens nicht beim Empfänger ankommt. Der Absender kann aber den Zugang beim Empfänger z. B. durch Anforderung einer Lesebestätigung nachweisen.

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 07.08.2024

Steuerabzug nach § 50a EStG - Zuständigkeit für die Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen

Das Bundeszentralamt für Steuern ist nicht dafür zuständig, eine Außenprüfung anzuordnen, um die ordnungsgemäße Durchführung des Steuerabzugs bei ausländischen Künstlern oder anderen beschränkt steuerpflichtigen Personen zu kontrollieren.

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Steuern / Einkommensteuer 
Mittwoch, 07.08.2024

Kindergeldanspruch: Viermonatsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gilt auch während Corona-Pandemie

Die Ausbildungswilligkeit ist nicht nachgewiesen, wenn ein 21-Jähriger, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist und sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er aufgrund der Corona-Pandemie keine Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sieht.

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Recht / Zivilrecht 
Mittwoch, 07.08.2024

Versenden von Stromabrechnungen erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist von sechs Wochen nach Vertragsende ist unzulässig

Der E.ON Energie Deutschland GmbH wurde gerichtlich untersagt, die Schlussrechnung für Stromlieferungen erst mehr als sechs Wochen nach Beendigung des Lieferverhältnisses zu erteilen. Die Sechs-Wochen-Frist für die Abschlussrechnung ist eine Marktverhaltensregel zum Schutz der Verbraucher, die den Wechsel des Stromlieferanten erleichtern soll.

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Die Fachnachrichten in der Infothek werden Ihnen von der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG zur Verfügung gestellt.