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Zurück zur ÜbersichtKindergeldanspruch: Viermonatsfrist zwischen zwei Ausbildungsabschnitten gilt auch während Corona-Pandemie
Die Ausbildungswilligkeit i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG ist nicht nachgewiesen, wenn ein 21-Jähriger, der seine Ausbildung als Hotelfachmann aus eigener Entscheidung während der Corona-Pandemie unterbrochen hat, nicht bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet ist und sich auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht, weil er aufgrund der Corona-Pandemie keine Chancen für eine Fortsetzung seiner Ausbildung sieht. So entschied das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht (Az. 5 V 71/23).
Eine analoge Anwendung von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG auf Fälle, in denen der Zeitraum zwischen zwei Ausbildungsabschnitten aufgrund der Corona-Pandemie 16 Monate beträgt, scheide mangels einer planwidrigen Regelungslücke aus. Soweit in Folge der Corona-Pandemie und mithin aus objektiven Gründen eine Ausbildung nicht fortgesetzt werden kann, könne ein Anspruch auf Kindergeld gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG entsprechend der Rechtsprechung zur Unterbrechung der Ausbildung infolge Krankheit und Mutterschutz gegeben sein.
Im Streitfall habe die Beklagte jedoch zu Recht die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum von Mai 2021 bis einschließlich Mai 2022 aufgehoben und das Kindergeld von dem Kläger zurückgefordert, denn dem Kläger stand für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Kindergeld zu. Da er im Streitzeitraum nicht für einen Beruf ausgebildet wurde, scheide ein Kindergeldanspruch aus. Zwar habe er zum 01.08.2022 eine neue Ausbildung begonnen. Dennoch bestehe kein Anspruch auf Kindergeld für die Übergangszeit zwischen seiner ersten und seiner zweiten Ausbildung. Vorliegend beendete er seine Ausbildung zum Hotelfachmann zum 30.04.2021 und begann seine neue Ausbildung zum Dachdecker zum 01.08.2022. Der Zeitraum zwischen diesen beiden Ausbildungsabschnitten beträgt demnach 16 Monate. Da zwischen diesen beiden Ausbildungen damit mehr als vier Monate liegen, greife § 32 Abs. 4 Nr. 2b EStG vorliegend nicht ein. Hieran ändere sich auch durch die Corona-Pandemie nichts. Die Pandemie führe nicht zu einer planwidrigen Regelungslücke.
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