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Recht / Sonstige 
Mittwoch, 26.06.2024

Abberufung eines Bezirksschornsteinfegers bei mangelnder Zuverlässigkeit rechtmäßig

Das Verwaltungsgericht Gießen hat den Eilantrag eines Schornsteinfegers abgelehnt, der sich gegen die Aufhebung seiner Bestellung als Bezirksschornsteinfeger wandte. Es sei nachweislich durch Tatsachen belegt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht besitze (Az. 1 L 883/24).

Der Antragsteller ist seit rund zwanzig Jahren als öffentlich bestellter Schornsteinfeger tätig, zuletzt in einem Bezirk im Landkreis Gießen. Das Regierungspräsidium Darmstadt hob die Bestellung des Antragstellers als bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger für diesen Bezirk auf mit der Begründung, dass erhebliche Defizite bei der Durchführung von Feuerstättenschauen und der Führung des sog. Kehrbuchs vorlägen. Mangels Feuerstättenbescheiden seien Eigentümer nicht über notwendige Kehrarbeiten in Kenntnis gesetzt worden. Darüber hinaus habe es zahlreiche Beschwerden hinsichtlich des persönlichen Auftretens gegeben. Der Antragsteller machte demgegenüber geltend, dass er in seiner beruflichen Laufbahn bereits zweimal beanstandungsfrei einen Schornsteinfegerbezirk übergeben habe. Bis zum Sommer 2022 habe er seinen Bezirk auch weitgehend beanstandungsfrei verwaltet.

Dem folgte das Gericht jedoch nicht. Es sei nachweislich durch Tatsachen belegt, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit für die Ausübung seines Amtes nicht besitze. An die Zuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegers seien in Anbetracht der ihm übertragenen öffentlichen Aufgaben im Bereich des Brand- und Immissionsschutzes hohe Anforderungen zu stellen. Diese Anforderungen erfülle der Antragsteller nicht, was sich durch die besonders gravierenden Nachlässigkeiten im fachlichen Bereich gezeigt habe. So habe in einem großen Teil der Gebäude in seinem Bezirk die letzte Feuerstättenschau über fünf Jahre zurückgelegen. Bei über der Hälfte der Grundstücke habe es seit Beginn der Tätigkeit des Antragstellers in dem Gießener Bezirk gar keine Feuerstättenschau gegeben. Das Kehrbuch sei nicht auf dem neuesten Stand gehalten worden. Ergänzend stützte das Gericht die Entscheidung auf die persönliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers. An dieser bestünden durchgreifende Zweifel mit Blick auf zahlreiche Beschwerden hinsichtlich seines persönlichen Auftretens bei Feuerstättenschauen und seiner fehlenden Erreichbarkeit bzw. Kommunikation.

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